Um dadurch einen Vorteil zu haben, muss der steuerpflichtige Grenzgänger im Großherzogtum Luxemburg eine Steuererklärung abgeben. Bei der Erstellung dieser Steuererklärung kann er in den entsprechenden Abschnitten des Sonderausgabenblattes die gezahlten Prämien von anspruchsberechtigten Verträgen angeben. Die steuerlich abzugsfähigen Höchstbeträge und Mindestbedingungen sind in den Artikeln 111 und 111bis der LIR geregelt.
Da diese Versicherung optional ist, haben nicht alle Einwohner Luxemburgs ein Interesse daran, sie abzuschließen. Wie stellt man also fest, ob man in einem hochwassergefährdeten Gebiet lebt, wie hoch das Hochwasserrisiko eingestuft wird und ob man die erforderliche Zusatzversicherung abschließen muss?
Laut Artikel 111 kann der Steuerpflichtige die Prämien für die Lebensversicherung, die Todesfallversicherung, die Zusatzkrankenversicherung usw. angeben. Es ist jedoch zu beachten, dass die Prämien für die Lebensversicherung nur dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Laufzeit des Vertrages 10 Jahre überschreitet und in bestimmten Fällen eine Zusatzleistung im Todesfall gewährt wird.
Die steuerlich abzugsfähigen Höchstbeträge betragen 672 EUR/Jahr pro Person im Haushalt, so dass ein steuerpflichtiges Paar mit zwei Kindern bis zu 2.688 EUR abziehen kann. Bei Restschuldversicherungen kann diese Obergrenze deutlich erhöht werden, sofern die Verträge als Einmalprämie abgeschlossen werden und der Vertrag die Rückzahlung des Darlehens für den Erwerb des Hauptwohnsitzes abdeckt (die Erhöhung hängt vom Alter der Steuerzahler und der Anzahl der Kinder ab). So wird beispielsweise für ein Paar (beide unter 30 Jahre alt) mit zwei Kindern die oben genannte "normale" Obergrenze von 2.688 EUR ebenfalls um einen neuen Betrag von 14.400 EUR erhöht, wodurch sich der steuerlich abzugsfähigen Höchstbetrag für das betreffende Jahr auf 17.088 EUR erhöht.
Laut Artikel 111a ist der Kontext klarer, da im Gegensatz zu Artikel 111 nur Prämien für Altersversorgungsverträge mit allen damit verbundenen Einschränkungen (Mindestdauer von 10 Jahren, älter als 60 und jünger als 75 Jahre und altersbeschränkende Investitionspolitik) steuerlich abzugsfähig sind. Der abzugsfähige Höchstbetrag beträgt 3.200 EUR/Jahr pro Steuerzahler
Bei der Steuerbehandlung von Versicherungsleistungen gibt es einen Unterschied zwischen Ansässigen und Grenzgängern. Sind alle Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag (Art. 111 LIR) für Ansässige steuerfrei, müssen Grenzgänger diese Leistungen den Steuerbehörden ihres Wohnsitzlandes melden, die sie letztlich nach ihren eigenen Regeln besteuern. Bei Leistungen aus einem Altersversorgungsvertrag (111bis) wird die Leistung von den luxemburgischen Steuerbehörden besteuert, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige Ansässiger ist oder Grenzgänger. Darüber hinaus muss bei Grenzgängern aus einem Land, mit dem Luxemburg kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, die Leistung auch in diesem Land angegeben werden.
Die einzige Auswirkung der jüngsten Steuerreform in Bezug auf den steuerlich abzugsfähigen Höchstbetrag, ist die Erhöhung des steuerlich abzugsfähigen Höchstbetrags für die Altersvorsorge (3.200 EUR) sowohl für Ansässige als auch für Grenzgänger. Mit der Berücksichtigung des Welteinkommens durch die luxemburgische Steuerverwaltung (legen Steuersätze fest), werden Lebensversicherungs- oder Altersvorsorgeprodukte für Grenzgänger jedoch aus steuerlicher Sicht noch attraktiver.
Um nur aus steuerlichen Gründen ein Versicherungsprodukt abzuschließen, müssen natürlich Produkt, Garantien oder auch Prämie und Laufzeit ausgewählt werden, da die beiden oben genannten Artikel die Abzugsfähigkeit bestimmen.
Das Hauptziel der Lebensversicherung ist jedoch der Schutz vor Lebensrisiken, und der Versicherte muss zusammen mit seinem Vermittler/Berater eine ganze Reihe von Parametern berücksichtigen (Familienstand, Anzahl der Kinder, Alter, Einkommen, Bedürfnisse, angestrebte Versicherungsziele usw.), die es ermöglichen, das Produkt zu ermitteln, das seinen Bedürfnissen am besten entspricht. Sobald ein passendes Produkt ausgewählt wurde, sind die Höhe der Prämie (oder die Höhe der Deckung, die die Prämie bestimmt), die Dauer der Versicherung, etwaige optionale Garantien und die Begünstigten für alle Leistungen zu wählen. Bei modernen Produkten kann der Rechtsinhaber des Vertrags (Versicherungsnehmer) jederzeit - wenn sich seine Ziele, Bedürfnisse oder Mittel ändern - eine Änderung der Leistungen/Prämien, die Änderung der Begünstigungsklausel oder die Verkürzung/Verlängerung der Vertragsdauer anfordern. Da jeder Fall spezifisch ist, ist es unmöglich, Prämienstufen, Dauer, minimales oder maximales Eintrittsalter anzugeben.
Wenn die Versicherung aus einem bestimmten Grund und nicht nur für steuerliche Vorteile abgeschlossen wird, kann sie mit einer gut gewählten Dauer und Prämienhöhe letztendlich zu einer Steueroptimierung führen.
Bezüglich der Steuerprodukte kann der Grenzgänger, wenn er das Glück hat, bei seinem Arbeitgeber eine zusätzliche Altersversorgung zu haben, persönlich eine Zusatzrente in Höhe von 1.200 EUR pro Jahr abschließen, die direkt vom Gehalt abgezogen wird (Art. 110 LIR).
Bausparpläne sind auch sehr vorteilhafte Mittel zur Steueroptimierung. Wie bei der Lebensversicherung sind die Grenzen und Bedingungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit in Artikel 111 LIR geregelt (der steuerlich abzugsfähige Höchstbetrag beträgt 672 EUR pro Jahr und Person im Haushalt).